Obligatorische (vertragliche) Bestimmungen, die im Grundbuch vorgemerkt werden können, erhalten mit der Vormerkung realobligatorische Wirkung.
Realobligatorisch ist die Wirkung, weil mit der Veräusserung des Grundstücks der Erwerber in das vorgemerkte Vertragsverhältnis eintritt, sich mithin Schuldner- und Gläubigerschaft nach der dinglichen Berechtigung richten (BGE 92 II 155, E. 4; 116 II 682, E. 3; 128 III 127, E. 2 a).
Durch die Vormerkung im Grundbuch entsteht die realobligatorische Wirkung, hingegen nicht das vorgemerkte Vertragsverhältnis. Daraus folgt, dass der gutgläubige Erwerber eines dinglichen Rechts sich nicht mehr rechtsgeschäftliche realobligatorische Verpflichtungen entgegenhalten lassen muss, als im Grundbuch vorgemerkt sind, aber nicht davon ausgehen darf, dass ein im Grundbuch vorgemerktes Recht tatsächlich zu Recht besteht. Am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nehmen die Belege teil, soweit das Hauptbuchblatt auf sie verweist.