Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d. h. absolut unwirksam, sind sie nach der sogenannten Evidenztheorie einzig dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel (1) besonders schwer ist, wenn er sich (2) also offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und (3) die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor.
Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.2.1.; BGE 147 IV 93 E. 1.4.4.; 145 III 436 E. 4).
Ein Entscheid einer sachlich oder funktionell nicht zuständigen Behörde ist allerdings nicht in jedem Fall nichtig, sondern die drei oben genannten Voraussetzungen müssen gleichermassen kumulativ erfüllt sein. Zudem ist nicht von Nichtigkeit auszugehen, wenn der funktionell und sachlich unzuständigen Behörde, die verfügt hat, auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt.