Voraussetzung des Notwegrechts nach Art. 694 ZGB ist eine bestehende Wegnot. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es an einer Wegnot, solange mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Erschliessung erreicht werden kann. Der Eigentümer, der einen Notweg nach Art. 694 ZGB beanspruchen will, hat insoweit darzulegen, dass er - erfolglos - alles ihm Mögliche getan hat, um einen Zugang zu seinem Grundstück mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu erlangen (BGE 136 III 130 E. 3.3.1; 120 II 185 E. 2 c; BGE 5 A_757/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4.2.1). Dies schliesst auch Möglichkeiten des kantonalen öffentlichen Rechts ein (vgl. BGE 121 I 65 E. 4b). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass die Einräumung eines privatrechtlichen Notwegrechts bei jeder unerschlossenen Bauparzelle, ohne die Grundeigentümerin vorgängig zur Ausschöpfung der öffentlich-rechtlichen Mittel anzuhalten, dem Zweck der Raumplanung zuwiderlaufen könnte. Wird nämlich die Erschliessung vom Gemeinwesen oder von einer Privatperson unter Mitwirkung des Gemeinwesens (Art. 19 Abs. 3 RPG) später durchgeführt und wird dabei für ein Grundstück ein anderer Zugang vorgesehen als der der Eigentümerin eingeräumte Notweg, führt dies zu einer Beeinträchtigung der Planung. Die Planer werden vor vollendete Tatsachen gestellt und es bleibt ihnen nur noch die Wahl, zwischen zwei allenfalls ungeeigneten Lösungen zu entscheiden: Entweder sie passen die Planung dem bestehenden Notweg an, oder sie beziehen den Notweg nicht in ihre Erschliessungspläne ein, was zu einer doppelten Zufahrt und damit zu einer Landverschwendung führt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Subsidiarität des zivilrechtlichen Notwegrechts nach Art. 694 ZGB wurde für Bauzonen entwickelt. Sie muss aber auch für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem das Grundstück der um einen Notweg ersuchenden Beschwerdeführer zwar in der Landwirtschaftszone liegt, aber unter Umständen ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts gemäss dem kantonalen öffentlichen Recht besteht.