Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG). Das Raumplanungsrecht macht an der Erdoberfläche nicht halt, sondern findet ebenfalls auf den Untergrund Anwendung. Der Zweck einer Nutzungszone bezieht sich auch auf die unterirdische Bautätigkeit. Der Bauzonenzweck kann am Untergrund eine andere Nutzung vorsehen, als an der Erdoberfläche. Zulässig ist eine Bauzone mit ober- und unterirdisch verschiedenem Nutzungszweck (BGE 1C_225/2025).