Nach Art. 335 b Abs. 1 OR gilt der erste Monat eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Probezeit, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Parteien können eine Probezeit von höchstens drei Monaten vereinbaren. Die Probezeit dient u.a. dazu, dass sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses besser kennenlernen und prüfen, ob sie zueinander passen, bevor sie sich für einen längeren Zeitraum binden. Dementsprechend kann während der Probezeit unter erleichterten Umständen gekündigt werden. Es gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Ungeachtet dieser Ausganglage kann auch eine Kündigung während der Probezeit missbräulich sein. Eine Kündigung ohne jegliche sachliche Grundlage ist auch in der Probezeit nicht zulässig.