Werden einer Baubewilligung historische Bauakten zugrunde gelegt, so muss in diese Akten Einsicht gewährt werden.


Werden einer Baubewilligung historische Bauakten zugrunde gelegt, so muss in diese Akten Einsicht gewährt werden.

Wird im Rahmen der Erwägungen auf einen alten Plan Bezug genommen, ohne sich zu dessen Geheimnischarakter zu äussern und ohne der Beschwerdeführerin Einblick in diesen oder in die allfälligen weiteren historischen Akten, welche dem erstinstanzlichen Bauentscheid zu Grunde liegen, zu gewähren, wird damit der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

Eine Heilung der Verletzung des Akteneinsichtsrechts im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen. Ergo ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (formelle Natur des rechtlichen Gehörs).