Wird nach Zustellung des angefochtenen Entscheids die im Streit liegende Mietliegenschaft veräussert oder der streitige Anspruch abgetreten, ergeht das Urteil unter den bisherigen Parteien, wenn die Gegenpartei einem Parteiwechsel nicht zustimmt oder kein Parteiwechsel verlangt wird (BGE 5A_740/2014, E.2).
So verhält es sich, wenn das Mietobjekt, dessen Kündigung Gegenstand des Verfahrens bildet, während der Beschwerdefrist veräussert wird und der neue Eigentümer und Vermieter nicht in den Prozess eintritt. Wohl geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über (Art. 261 OR), weshalb der alte Vermieter aus dem Mietverhältnis grundsätzlich nicht mehr verpflichtet und berechtigt ist. Ein hängiger Prozess betreffend die Gültigkeit der vom alten Vermieter ausgesprochenen Kündigung wickelt sich trotz des Eigentumsübergangs zwischen den bisherigen Parteien ab, solange kein zulässiger Parteiwechsel stattfindet.