Von der Sanierungs- oder Umbaukündigung zu unterscheiden ist die Abbruchkündigung:

Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Kündigung wegen umfassender Sanierungs- bzw. Umbauarbeiten, welche die Nutzung des Mietobjekts unmöglich machen, nicht missbräuchlich ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Vermieterschaft das Gebäude nicht nur umfassend renovieren oder umbauen, sondern es abbrechen will. Denn der Abbruch des Mietobjekts macht dessen Nutzung als Wohn- oder Geschäftsliegenschaft unmöglich.

Dabei setzt die Gültigkeit der Abbruchkündigung nicht voraus, dass der Abbruch wegen des schlechten Zustands der Liegenschaft erforderlich und dringend ist, genauso wenig, wie die Gültigkeit einer Sanierungskündigung voraussetzt, dass die Sanierungs- oder Umbauarbeiten nötig und dringend sind. Es ist nicht Sache der Mieterschaft zu beurteilen, ob der Abbruch der Liegenschaft durch deren schlechten Zustand (im Zeitpunkt der Kündigung) gerechtfertigt erscheint. Vielmehr steht es (im Verhältnis zur Mieterschaft) in der alleinigen Entscheidung der Vermieterschaft, welche Arbeiten in welchem Umfang sie wann vornehmen lassen will.

Entsprechend obliegt der Entscheid über einen Abbruch der Liegenschaft ausschliesslich der Vermieterschaft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Abbruch zustandsbedingt angebracht und dringend ist. Für einen Abbruch können auch andere Gründe als ein schlechter Gebäudezustand sprechen, so etwa ökonomische Überlegungen, wenn bei erhöhter Nutzungsziffer mit einem Neubau oder dem Einbringen des Grundstücks in eine Gesamtüberbauung eines Gebiets ein höherer Ertrag erzielt werden kann. Demnach macht ein Abbruch und Neubau zwecks Ertragserhöhung die Kündigung nicht missbräuchlich.