Ein Balkon, der vor der Stockwerkeinheit in der Farbe der Stockwerkeinheit umrandet eingefärbt ist und im Reglement dem betreffenden Stockwerkeigentümer das dauernde Recht zur ausschliesslichen Nutzung eingeräumt ist, darf nur von der berechtigten Stockwerkeinheit benutzt werden, auch, wenn von einer anderen Stockwerkeinheit her eine Türe auf den Balkon führt.Die natürliche Publizität steht dem nicht entgegen (nur bei Dienstbarkeiten).