Eine sehr geeignete und effiziente und deshalb auch zentrale Massnahme zur Emissionsbegrenzung sind Betriebszeiteneinschränkungen. Selbst wenn die Planungswerte eingehalten werden, können die Betriebszeiten eingeschränkt werden, da die Erfahrung zeigt, dass damit besonders störende Einzelereignisse sowie Sekundärlärm während der Nacht verhindert werden können und die Massnahme auch regelmässig wirtschaftlich tragbar ist. Das gilt zumindest dann, wenn ein Betrieb seinen Umsatz hauptsächlich während der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr erwirtschaftet.