Das Gemeinwesen ist gestützt auf Art. 962 Abs. 1 ZGB verpflichtet, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, wie sie in Baubewilligungen enthalten sein können, im Grundbuch anzumerken.
Mit der Anmerkung im Sinn von Art. 692 Abs. 1 ZGB erfährt die Eigentumsbeschränkung eine Verstärkung dergestalt, dass sie wegen der Publizitätswirkung des Grundbuchs gegenüber jedem Dritten als kundgetan gilt. Die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch hat allerdings grundsätzlich nur deklaratorische, mithin keine konstitutive Wirkung (vgl. Art. 680 Abs. 1 ZGB; BGE 144 III 88, E. 5.3).