Die Kostentragungspflicht aus der Ersatzvornahme ist ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen durch einen Privaten durchgeführt worden sind. Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Ersatzvornahme vom Pflichtigen einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Vollstreckungskosten erheben (§ 82 Abs. 2 VRPG). Die Kosten müssen notwendig und verhältnismässig sein; die Kostenauflage darf keine pönalen Elemente enthalten.