Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art 839 Abs. 2 ZGB).Wurde dem Handwerker die Arbeit vor deren Fertigstellung entzogen, ist das Datum des Entzugs massgeblich (BGE 120 II 389 E. 1a). Es handelt sich bei Art. 839 Abs. 2 ZGB um eine Verwirkungsfrist (BGE 137 III 563 E. 3.3), die der Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO nicht zugänglich ist.