76 Abs. 1 + 2 EGzZGB bestimmt für den Aargau:
«1Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen.
2Für daraus entstehenden Schaden hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer Ersatz zu leisten.»
Während § 76 Abs. 2 EGzZGB zwar die Möglichkeit von Schadenersatzzahlungen vorsieht, ist eine Entschädigung für den entgangenen Nutzen nicht vorgesehen. Schaden, der aus dem Betreten oder Benützen entsteht und allfällige Inkonvenienzen sind privatrechtlich durch Vertrag oder notfalls gerichtlich durch die Betroffenen zu klären.