Der Stockwerkeigentümergemeinschaft steht für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen ein Anspruch zu gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechts auf dessen Stockwerkeinheit. Bei diesem Pfandrecht handelt es sich nicht um ein unmittelbares gesetzliches Pfandrecht, das ohne Eintrag im Grundbuch Wirkungen entfaltet. Zu seiner Entstehung bedarf es vielmehr der Eintragung im Grundbuch.
Zu diesem Pfandrecht bestehen einzig Vorschriften hinsichtlich der Legitimation zur Grundbuchanmeldung (Art. 712 i Abs. 2 ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar (Art. 712 i Abs. 3 ZGB). Der Grundbucheintrag kann nur erfolgen, wenn die Forderung vom säumigen Stockwerkeigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.