Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Er steht, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Er hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondre als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB).

Der Willensvollstrecker hat für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts einzustehen. Seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber den Erben ist eine der auftragsrechtlichen Haftung gemäss Art. 398 ff. OR nachgebildete vertragsähnliche Verschuldenshaftung. Die Haftung des Willensvollstreckers setzt demnach eine Pflichtverletzung, einen Schaden, den Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen sowie das Verschulden voraus (BGE 144 III 217 E. 5.2.2 mit Hinweisen).