Bei der Ausschlagung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches als Gestaltungsrecht unbedingt und vorbehaltlos geschehen muss (Art. 570 ZGB). Die einmal formgültig erklärte Ausschlagung ist prinzipiell unwiderruflich. Möglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings eine Anfechtung wegen Willensmangel (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 23 ff. OR). Es kann also insbesondere geltend gemacht werden, die Erklärung sei unverbindlich, weil man sich bei deren Äusserung in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23 OR).

Während das Verfahren inkl. der Frage der Zuständigkeit zur Protokollierung von Ausschlagungserklärungen gesetzlich klar geregelt ist, ist umstritten, in welchem Verfahren die Anfechtung von Ausschlagungserklärungen wegen Willensmängeln erfolgt.

Der Bezirksgerichtspräsident ist nicht nur für die (erstmalige) Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig, sondern auch für die (nachträgliche) Entgegennahme des Widerrufs der Ausschlagungserklärung.