Wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der letztwilligen Verfügung ersichtlich ist, gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis (Legat).
Wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der letztwilligen Verfügung ersichtlich ist, gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis (Legat).