Die Erbinnen und Erben erwerben gemäss dem in Art. 560 ZGB festgeschriebenen Prinzip der Universalsukzession die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Abs. 1). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Abs. 2).

Zum Nachlass gehört die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse, die nicht untrennbar mit der Person des Verstorbenen verbunden sind. Die Aufzählung der Aktivbestandteile des Nachlasses im Gesetz (Art. 560 Abs. 2 ZGB) ist unvollständig. Vererblich sind insbesondere auch die Immaterialgüterrechte, gewisse vermögens- und nichtvermögensrechtliche Verhältnisse aus Familien- und Erbrecht, ferner Anwartschaften, Wahlrechte und sog. Rechtslagen; ausserdem bilden bedingte und befristete Ansprüche aktiv und passiv Gegenstand des Nachlasses.