Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen (unter Vorbehalt der im Gesetz gewährten Ausschlussgründe). Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Das Gericht entscheidet über die Teilungsart aufgrund sämtlicher Sachumstände des konkreten Einzelfalls nach Billigkeit (Art. 4 ZGB). Es ist frei, das Miteigentum an der Sache durch deren körperliche Teilung oder durch Versteigerung aufzuheben. Die körperliche Teilung beansprucht also keinen absoluten Vorrang, selbst wenn sie ohne Wertverlust möglich ist.

Das Gericht kann die Steigerungsbedingungen frei gestalten. Es kann einen Mindestzuschlagpreis vorsehen.