Der Erbteilungsprozess ist vom Dispositions- und vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht.
Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie. Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Sie bestimmen, ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie (auf Klägerseite) einen Anspruch gerichtlich geltend machen bzw. (auf Beklagtenseite) anerkennen wollen.
Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO mit anderen Worten versagt, ausserhalb des durch die Rechtsbegehren bestimmten Streitgegenstände eigenmächtig Gesichtspunkte heranzuziehen und zu beurteilen. Soweit der Antrag der beklagten Partei mit demjenigen der klägerischen Partei übereinstimmt, ist das Gericht daran gebunden.