Am 1. Januar 2026 treten Änderungen im Kaufs- und Werkvertragsrecht in Kraft.

Die Änderungen sehen wichtige Anpassungen und Verbesserungen für die rechtliche Stellung der Werkbesteller und Immobilienkäufer bei Baumängeln vor. So kann die Bauherrschaft ihre Rechte künftig einfacher wahrnehmen, wenn Bauunternehmer ihre Arbeit mangelhaft erledigen. Namentlich werden die Rügefristen für offene und versteckte Mängel auf neu 60 Tage seit Ablieferung des Werks bzw. Entdeckung des Mangels verlängert. Fristen können vertraglich nicht verkürzt werden. Ausserdem kann das Nachbesserungsrecht für Baumängel vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden. Das soll nicht nur bei Bauwerkverträgen gelten, sondern auch beim Kauf von Grundstücken mit Neubauten, die noch zu errichten sind oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Verkauf erstellt wurden.