In § 149 Abs. 2 BauG / AG heisst es zum sogenannten Kostenprivileg: In Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden, sind die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.
Nach dieser Bestimmung sind im Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden, die Kosten – darunter werden sowohl die Verfahrens- wie auch die Anwaltskosten verstanden – in der Regel vom entschädigungspflichten Gemeinwesen zu tragen. Es wird von dieser Regelung nach der kantonalen Praxis abgewichen, wenn die geltend gemachten Forderungen offensichtlich missbräuchlich, unbegründet oder übersetzt sind sowie wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Diesfalls kommt, gleich wie in den Beschwerdeverfahren, das Unterliegerprinzip zur Anwendung.