DIm Grundbuch war ein Fahrwegrecht auf einer Breite von 5 m mit Mitbenützungsrecht des südlich des Gebäudes gelegenen Kehrplatzes von 6 m Tiefe eingetragen.

ie Grundeigentümerin der mit dem Fahrwegrecht belasteten Parzelle zeichnete auf der Fahrwegrechtsfläche drei Parkplätze ein und platzierte dazwischen Betonklötze. Der an dem Fahrwegrecht berechtigte Grundeigentümer wehrte sich dagegen erfolgreich mit der eigentumsrechtlichen Abwehrklage (actio confessoria; Art. 737 Abs. 3 ZGB).  
 
Das Fahrwegrecht ergab sich aus dem Erwerbsgrund (Dienstbarkeitsvertrag) schlüssig. Aus diesem Grunde war die Rechtsfigur der natürlichen Publizität, die den guten Glauben in das Grundbuch zerstört, nicht anwendbar. Der Einzeichnung von Parkplätzen und dem Anbringen von Betonblöcken kommt keine dingliche Wirkung zu.  
 
Die Grundeigentümerin der mit dem Fahrwegrecht belasteten Fläche wurde deshalb verurteilt, die Betonblöcke zu entfernen und es wurde ihr verboten auf dieser Fläche inskünftig Parkplätze zu vermieten.