Die SIA-Norm 118 enthält Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für den Bau-Werkvertrag. Sie ist das Ergebnis einer breiten, praktischen Erfahrung, nicht aber Ausdruck einer Verkehrsübung.

Sie hat keine allgemeine Verbindlichkeit im Sinne eines Gesetzes und ist keine Rechtsquelle eigener Art. Ihre Inhaltsbestimmungen sind nur verbindlich, wenn sie von den Parteien eines konkreten Vertrags durch Vereinbarung übernommen wurden und dadurch als Vertragsbestandteil Geltung erlangt haben.

Die Kenntnis des Inhaltes der SIA-Norm 118 fällt also nicht unter die Maxime, wonach Richter das Recht zu kennen und von Amtes wegen anzuwenden haben (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Vielmehr ist der Inhalt der SIA-Norm 118 Vertragsinhalt, und Vertragsinhalte sind im Zivilprozess grundsätzlich zu behaupten und nachzuweisen. Wird die SIA-Norm 118 im Streitfall nicht als Beweisdokument eingereicht, gilt deren Inhalt als nicht bewiesen, was zur Folge hat, dass sich die Parteien nicht darauf berufen bzw. daraus Rechte ableiten können (vgl. BGE 4P.47/2006 und 4C.125/2005).