Seit dem 1. Januar 2022 steht dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu. Vorher war ein solches direktes Forderungsrecht im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht vorgesehen.

Das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG gilt nicht für vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Versicherungsverträge.