Die Nichteinzonung in eine Bauzone bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung, welche den verfassungsrechtlichen gesetzlichen Anforderungen entspricht, löst grundsätzlich keine Entschädigungspflicht aus. Gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung sind Nichteinzonungen Anwendungsfälle der Inhaltsbestimmung des Grundeigentums. Für die davon betroffenen Grundstücke wird demnach bloss festgestellt, dass zu den Befugnissen, die das Eigentum an ihnen vermittelt, die private Baunutzung nicht gehört.

Ausnahmsweise kann sich auch eine Nichteinzonung in eine Bauzone enteignungsähnlich auswirken und eine Entschädigungspflicht auslösen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet dabei drei Fallgruppen, die alle Umstände bezeichnen, aufgrund derer sich annehmen lässt, "der Eigentümer habe am massgebenden Stichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer aus eigener Kraft realisierbaren Überbauung seines Landes rechnen dürfen". Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im massgebenden Zeitpunkt vorzunehmen.

Eine Entschädigungspflicht kann zu bejahen sein, wenn eine Einzonung der betreffenden Parzelle geboten gewesen wäre und der Eigentümer auf eine Einzonung vertrauen durfte. Diese ist der Fall, wenn die Parzelle in weitgehend überbautem Gebiet liegt. Weiter kann eine Entschädigungspflicht bestehen, wenn die Parzelle überbaubar oder groberschlossen ist und von einem gewässerschutzrechtskonformen generellen Kanalisationsprojekt erfasst ist. Kumulativ muss der Eigentümer für die Erschliessung und Überbauung seines Landes bereits erheblich Kosten aufgewendete haben. Liegt keiner dieser Fälle vor, können weitere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes so gewichtig sein, dass ein Grundstück hätte eingezont werden müssen.