Strittig ist häufig, welche Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone zulässig, d.h. zonenkonform ist.

Die Tierhaltung muss bodenabhängig sein, d.h. die Tiere müssen vorwiegend auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (Art. 16 abis Abs. 1 RPG). Für die Pferdehaltung müssen eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden vorhanden sein.

Zulässig sind die Haltung von Pferden zur Zucht oder zum Einsatz als Arbeitskraft sowie die Haltung einzelner Pferde durch Landwirte zu Hobbyzwecken. Auch eine durch einen Landwirt geführte Pferdepension - also die Haltung von fremden Pferden - ist danach zonenkonform, jedenfalls wenn sie auf höchstens vier Pferde beschränkt bleibt und die Futtergrundlage des Betriebs ausreicht. Demgegenüber kommt der hobby- oder gewerbsmässigen Pferdehaltung durch Nichtlandwirte kein landwirtschaftlicher Charakter zu. Nach dem neuen Art. 16 abis RPG wird die Haltung von Pferden durch Landwirte nunmehr unabhängig vom Zweck der Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ist, wie erwähnt, einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss BGBB erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Die zonenkonforme Tierhaltung grenzt sich dadurch von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und hobbymässigen Tierhaltung ab.

Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten laut Art. 34 b Abs. 1 RPV Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB. Gemäss Art. 34 b Abs. 2 RPV können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.