In der Frage, ob die Eigentümerin eines Grundstückes, welches über ein Fuss- und Fahrwegrecht über ein anderes Grundstück verfügte, hat das Bundesgericht entschieden: Dass die Eigentümer des berichtigen Grundstücks gegen Bäume, Sträucher, Zäune, Pfosten, Whirlpool und Fahrnisbauten auf dem belasteten Grundstück nicht opponiert haben, kann der Eigentümerin des berechtigen Grundstückes nicht als eindeutiger konkludenter Verzicht auf ihr Wegrecht ausgelegt werden.