Im Sachenrecht gilt die Typengebundenheit und Typenfixierung. Die Grundeigentümer können deswegen nicht nach Gutdünken rechtsgeschäftlich Sondereigentum an Bauten bzw. Gebäudeteilen begründen. Mit der Zulassung von Sondereigentum an Bauten auf fremdem Grund über die vom Gesetzgeber selbst zugelassenen Ausnahmen hinaus würde gegen Art. 667 Abs. 2 ZGB verstossen. Das Bundesgericht hat zum Überbaurecht festgehalten, dass – im Gegensatz zum Baurecht – stets eine bautechnisch-funktionelle Abhängigkeit des Eigentumsobjekts auf dem fremden Grundstück von einer Baute oder einer anderen baulichen Vorrichtung auf dem berechtigten Nachbargrundstück vorliegen muss.

Bei einer Terrasse kommt es auf die bautechnische Abhängigkeit von der Wohneinheit an der sie dienen soll. Eine solche kann einzig dann bejaht werden, wenn die Terrasse eine von der Dachkonstruktion getrennte und sich über diese legende, separate Konstruktion darstellt, die bautechnisch ihren Ausgang in der dem Dienstbarkeitsberechtigten – unter Umständen gestützt auf ein Überbaurecht – gehörenden Gebäudeeinheit hat. Das Zivilgesetzbuch sieht nirgends vor, dass an einer einzelnen, der Raumteilung von Gebäuden dienenden vertikalen oder horizontalen Konstruktion (Mauer und Decke/Fussboden) nach Schichten Alleineigentum bestehen kann. Vorbehältlich der genannten Ausnahme der separaten Konstruktion der Terrasse erweist sich die Einräumung eines Überbaurechts an einer auf einer unterliegenden Wohnung des Nachbargrundstücks gelegenen Terrasse, weil gegen die im Sachenrecht geltenden Grundsätze der Typengebundenheit und Typenfixierung verstossend, als widerrechtlich im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR. Denn durch die Einräumung des Überbaurechts an einer Terrasse, die eigentumsrechtlich kein von der Decke unterschiedliches Schicksal haben kann, würde mit dem dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks eingeräumten Sondereigentum (Art. 674 Abs. 1 ZGB) dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Terrasse liege, das Eigentum an der Decke, die eigentumsrechtlich kein von der Terrasse verschiedenes Schicksal haben könne, seiner eigenen Wohnung entzogen. Dies kann die Rechtsordnung nicht zulassen.