Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.

Mit dieser Bestimmung wurde die erweiterte Bestandesgarantie für bestehende zonenwidrige Bauten neu bundesrechtlich abschliessend geregelt. Die Bestimmung verlangt u.a., dass solche Bauten noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Für dieses Kriterium rechtfertigt es sich nach (offenbar) neuer Rechtsprechung im Kanton Aargau, in Präzisierung der bisherigen kantonalen Rechtsprechung nebst dem mehrheitlichen intakten Rohbau 1 die Betriebstüchtigkeit der Baute vorauszusetzen, damit insgesamt von einer bestimmungsgemäss nutzbaren Baute gesprochen werden kann. Damit kann bei einer Baute, welcher die Betriebstüchtigkeit offensichtlich abgesprochen werden muss, offenbleiben, ob letztlich der sog. Rohbau 1 zu zwei Dritteln. tatsächlich noch vorhanden ist. Eine Liegenschaft wird als unbewohnbar und damit als nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar eingestuft, wenn sie weder über eine funktionsfähige und sanierungswürdige Heizung noch entsprechende Sanitäreinrichtungen, Kanalisation, Stromversorgung im Haus, Kücheneinrichtung bzw. Wasserversorgung im Haus, verfügt.