Bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Unterschutzstellung eines Gebäudes fällt das öffentliche Interesse an einer besseren Ausnützung (haushälterische Bodennutzung; Erhöhung der BGF) nicht ins Gewicht. Das Interesse an einem haushälterischen Umgang mit Bodenressourcen steht regelmässig der Erhaltung von Baudenkmälern entgegen.