Die Geltendmachung eines vorzeitigen Heimfalls des Baurechts (Art. 779 ZGB) setzt voraus, dass der Grundeigentümer dem Baurechtsberechtigten vorgängig eine Nachfrist zur Behebung der Pflichtverletzung ansetzt; es sei denn, eine Mahnung erscheint angesichts des Verhaltens des Baurechtsinhabers von vornherein aussichtslos. Der Grundeigentümer kann sein Heimfallrecht nur dann gültig ausüben, wenn er es sofort nach Ablauf der Nachfrist erklärt.