Wenn eine eingetragene Dienstbarkeit höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung (mehr) hat, so kann nach Art. 976 a ZGB jede dadurch belastete Person beim Grundbuchamt deren Löschung verlangen. Hält das Grundbuchamt das Löschungsbegehren für begründet, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen werde, wenn sie nicht innert 30 Tagen dagegen Einspruch erhebe.

Wird frist- und formgerecht ein Einspruch eingereicht, wird das Verfahren nach Art. 976 b ZGB fortgesetzt und das Grundbuchamt ist verpflichtet, das Löschungsbegehren erneut zu prüfen. Für eine erleichterte Löschung bedarf es einer gesicherten Annahme, dass die rechtliche Bedeutungslosigkeit gegeben ist. Die rechtliche Bedeutungslosigkeit muss sich unzweifelhaft aus den Belegen oder aus den Umständen ergeben, beispielsweise aus einem anderen öffentlichen Register oder aus der natürlichen Publizität.