Materiallieferungen kommen nur dann in den Genuss des Bauhandwerkerpfandrechts, wenn dieses Material eigens für den zur Diskussion stehenden Bau hergestellt und für diesen speziell angepasst worden war. Dies ist insbesondere bei der Herstellung und Lieferung von Frischbeton für den Bau eines Gebäudes oder für speziell hergestellte Betoneisen der Fall.

Hingegen ist der (einfache) Materialtransport – mit Einschluss der Arbeiten zum Be- und Entladen der Fahrzeuge für den Transport oder auch die Lieferung von Materialien, welche nicht speziell für ein bestimmtes Bauwerk angefertigt worden sind, kein Grund für die Schaffung dieser dinglichen Sicherheit.

Der Unternehmer, welcher Materialien geliefert hat, die als isoliert betrachtete Leistung nicht in den Genuss seines Bauhandwerkerpfandrechts gelangen, kann jedoch trotzdem diese Sicherheit erlangen, wenn diese Materialien eine Einheit bilden mit anderen Materialien welche ihrerseits zu einem solchen Pfandrecht berechtigt sind.