Die Abänderung eines Reglements der Stockwerkeigentümer bedarf der Mehrheit der Stimmen der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt sind (Art. 712 g Abs. 3 ZGB).

Eine Verschärfung des notwendigen Quorums für die Abänderung ist zulässig. Einerseits sollen die Minderheitseigentümer davor geschützt werden, dass ihnen eine Reglementsänderung aufgezwungen wird. Andererseits soll verhindert werden, dass eine Mehrheit der Stockwerkeigentümer in der Lage ist, sämtliche Änderungen zu blockieren.