Eine Baubehörde wollte einem Nachbarn Einsicht in die Baubewilligungsakten verwehren, da er während der Auflagefrist keine Einwendungen erhoben hatte. Weshalb für eine nachträgliche Kontrolle die Behördenpraxis offenzulegen sei, sei unerfindlich.

Das Bundesgericht sah dies anders. Es hielt zu Recht fest, dass es gerechtfertigt sein kann, Personen Einsicht in rechtskräftige Baubewilligungen zu gewähren, um deren Einhaltung bei der Ausführung des Bauprojekt kontrollieren oder namentlich im Hinblick auf die Beachtung des Gleichbehandlungsprinzips die Baubewilligungspraxis feststellen zu können. Im vorliegenden Fall steht das private Geheimhaltungsinteresse des Bauherrn dem schutzwürdigen Interesse des Akteneinsicht verlangenden Nachbarn nicht entgegen.