Neuer Wohnraum ist in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform, wenn er für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist. Danach gilt landwirtschaftlicher Wohnraum als unentbehrlich, wenn für die (zonenkonforme) Bewirtschaftung des Bodens ein längeres Verweilen bzw. die ständige Präsenz vor Ort erforderlich ist und die nächstgelegene Wohnzone weit entfernt liegt. Ausschlaggebend ist eine Gesamtbetrachtung, die sich mehr an qualitativen als an quantitativen Faktoren orientiert. Dabei sind namentlich die Art und Grösse des Betriebs, seine topografische Lage und sein wirtschaftliches Umfeld, aber auch weitere Eigenheiten wie etwa die biologische Produktionsweise oder die besonderen Bedürfnisse der Familienbetriebe zu berücksichtigen. Die allfällige Notwendigkeit einer ständigen Präsenz ergibt sich aus der Gesamtheit der auf dem Hof anfallenden Arbeiten, nicht aus den einzelnen Verrichtungen. Diese sind im Licht der Erfordernisse einer zweckmässigen und kostengünstigen Betriebsorganisation zu betrachten, wobei die technischen Möglichkeiten zur Automatisierung und Kontrolle nicht allein massgebend sind. Die Prüfung erfolgt allein nach objektiven Kriterien. Subjektive Vorstellungen und Wünsche sind ebenso wenig massgebend wie die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit.