In der Regel unterliegt die Baustelleninstallation nicht der Baubewilligungspflicht. Ob die Bauherrschaft private Grundstücke für die Baustelleninstallation beanspruchen darf, ist eine zivilrechtliche Frage und keine Frage des öffentlichen Baurechts. Auch die Beanspruchung öffentlichen Grundes für die Baustelle ist Gegenstand einer separaten Bewilligung.