Baut ein Grundeigentümer unberechtigt einen Überbau auf ein Nachbargrundstück und erhebt der verletzte Grundeigentümer, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem überbauenden Grundeigentümer, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden (Art. 674 Abs. 3 ZGB).

War der Überbauende nicht gutgläubig, da er den Grenzverlauf kannte und deshalb wusste, dass er auf fremdem Grund baut, muss sich dies sein Rechtsnachfolger anrechnen lassen. Die Ansprüche aus Art. 674 Abs. 3 ZGB sind realobligatorischer Natur.