Zieht ein Beschwerdeführer eine Beschwerde zurück, gilt er als vollständig unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten und die entstandenen Parteikosten der Gegenseite zu tragen hat. Auch wenn der Anwalt der Gegenseite im Beschwerdeverfahren noch keinen erkennbaren Aufwand betrieben hat, ist seiner Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es existiert weder im VRPG noch im Dekret über die Entschädigung der Anwälte eine Beschränkung der Parteientschädigung auf Fälle, in denen sich die einzelnen Leistungen gegenüber der Beschwerdeinstanz manifestieren. Das Dekret über die Entschädigung der Anwälte spricht im Gegenteil davon, dass durch die Grundentschädigung Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche abgegolten sind. Dabei handelt es sich um Leistungen der Rechtsvertretung, welche für die Behörde normalerweise nicht erkennbar sind. Konsequenterweise muss nicht die einzelne Leistung der Rechtsvertretung erkennbar sein, sondern das Vertretungsverhältnis als solches.