Der Mieter kann das Mietobjekt mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Weigert sich der Mieter, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben, stellt dies eine Verletzung der Sorgfaltspflicht dar, welche den Vermieter zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt.