Beim Stockwerkeigentum kann sich die Frage stellen, ob ein Baugesuch für eine Stockwerkeinheit nicht auch der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bedarf, weil im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auch gemeinschaftliche Teile (z.B. Fenster, Fassade usw.) berührt werden.

Stockwerkeigentümer, welche ihre Einheit baulich verändern wollen und hierfür eine Baubewilligung benötigen, können dies alleine, d.h. ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, nur dann tun, wenn keine gemeinschaftlichen Teile tangiert werden. Sobald das Bauvorhaben auch Einfluss auf gemeinschaftliche Teile hat, braucht es eine entsprechende Bewilligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. In einem Fall, in dem feststeht, dass gemeinschaftliche Teile vom Bauvorhaben betroffen werden, darf die Baubewilligungsbehörde auf ein Baugesuch nicht eintreten, wenn die entsprechende Bewilligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht vorliegt.

Die Baubewilligungsbehörden dürfen die Prüfung von Baugesuchen verweigern, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung des Baugesuchstellers offensichtlich fehlt bzw. das Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzt.