Nach dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden revidierten Erbrecht sind alle Verfügungen von Todes wegen und alle Zuwendungen unter Lebenden anfechtbar, welche über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, die mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind und im Erbvertrag nicht explizit als zulässig erklärt wurden.

Die Anfechtung gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB muss dann mittels einer Anfechtungsklage erfolgen, welche der Herabsetzungsklage nachgebildet ist. So ist insbesondere zu beachten, dass die Klageanhebung innert der Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis des Herabsetzungsgrunds erfolgt, ansonsten die der Verfügung von Todes wegen zuwiderlaufende Anordnung des Erblassers gültig bleibt.

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