Jedes neue Mitglied eines Verwaltungsrats haftet prinzipiell sowohl für die laufenden als auch für die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben. Eine Haftung entfällt nur dann, wenn der der Ausgleichskasse vor seinem Eintritt zugefügte Schaden bereits eingetreten war, ohne dass das neue Verwaltungsratsmitglied daran noch etwas ändern konnte.