Die Kantone haben den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzusetzen für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): Natürliche Funktion der Gewässer, Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung (Art. 36 a Abs. 1 Gewässerschutzgesetz).

Die Sicherung der Gewässerräume hat in einem raumplanerischen Verfahren zu erfolgen (Nutzungsplanung). Solange die Ausscheidung des Gewässerraums nicht im Rahmen eines Nutzungsplanungsverfahrens erfolgt ist, bleiben die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 massgebend.

Die Bewilligung von Bauten und Anlagen entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite, ist nur im Rahmen von Art. 41 c Abs. 1 und 2 Gewässerschutzverordnung möglich. Zulässig sind also nur standortgebundene Bauten wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken.

An künstlich angelegten Fliessgewässern (Kanäle) ist entgegen § 127 Abs. 1bis Baugesetz die Frage des Gewässerraums auch in einem Nutzungsplanungsverfahren (Interessenabwägung) zu klären. Es kann nicht einfach gestützt auf § 127 Abs. 1bis Baugesetz auf einen Gewässerraum verzichtet werden. Diese Norm widerspricht dem übergeordneten Bundesrecht.