Ein Erbe, eine Erbin kann vom Bezirksgerichtspräsidium die Ausstellung einer Erbbescheinigung, wonach er/sie unter dem Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftslage als Erbe/Erbin anerkannt sei, verlangen.

Allen an einer Erbschaft Beteiligten werden letztwillige Verfügungen (Testamente, Erbverträge) durch das Gerichtspräsidium eröffnet. Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung des Gerichtspräsidiums wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus früheren letztwilligen Verfügungen Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen die Erbbescheinigung ausgestellt.

Innert Monatsfrist kann somit Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung beim Gerichtspräsidium erhoben werden. Damit wir die Auslieferung der Erbschaft verhindert. Damit ist es aber noch nicht getan.

Der Einsprecher kann sich nicht mit der blossen Einsprache begnügen. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche obliegt ihm vielmehr, innert der gesetzlichen Frist den Klageweg (Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage) zu beschreiten. Nach unbenutztem Ablauf der Jahresfrist (Art. 521 Abs. 1 bzw. Art. 53 Abs. 1 ZGB) darf die Ausstellung einer Erbbescheinigung verlangt werden.