Die Erbinnen und Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Erbteilung frei vereinbaren. Ansonsten haben sie, wenn keine anderen Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. Können sich die Erben nicht über die Teilung einigen, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung. Danach sollen die Erbschaftssachen wenn immer möglich in natura unter den Erben verteilt werden. Aus den Erbschaftssachen sind so viele Lose zu bilden, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind.

Eine Erbschaftssache, die durch Teilung aber an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugwiesen werden. Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer solchen Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Die Art des Verkaufs (Freihandverkauf, private Versteigerung oder öffentliche Versteigerung) können die Erben selber bestimmen.

Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben (privat bzw. intern) stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Dabei ist der öffentlichen Versteigerung der Vorzug zu geben, wenn ein möglichst grosser Erlös erzielt werden soll. Eine private Versteigerung soll demgegenüber Platz greifen, wenn die Erbschaftssache innerhalb der Erben verbleiben soll.