Grundsätzlich ist jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff ins Grundeigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Zeil nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst.

Als wichtige öffentliche Interessen, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Dazu zählen namentlich die Raumplanung, der Umweltschutz sowie der Verfassungsauftrag zu einer umweltverträglichen Energieversorgung und zu einem sparsamen und rationellen Energieverbrauch.