Die vorzeitige Besitzeinweisung steht als Ausnahme dem Grundsatz entgegen, dass Enteignungen eigentlich vor der Beanspruchung der enteigneten Grundstücksfläche zu entschädigen sind. Eine vorzeitige Besitzeinweisung (§ 157 BauG) stellt deshalb einen besonders schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar (Art. 26 BV). Angesichts dieses Ausnahmecharakters einer vorzeitigen Besitzeinweisung wird vom Enteigner erwartet, dass er benötigtes Land freihändig oder im ordentlichen Enteignungsverfahren erwirbt, sodass er kein Gesuch um Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung stellen muss. Mit anderen Worten hat der Enteigner, sobald feststeht, dass er eine bestimmte Fläche nicht freihändig erwerben kann, ohne weiteren Verzug ein Verfahren auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, d.h. ein ordentliches Enteignungsverfahren, einzuleiten.